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Recht / Wirtschaftsrecht 
Dienstag, 04.08.2026

Strenge Anforderungen an Ärztesiegel mit Gesundheitsbezug

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass zur Vermeidung einer Irreführung bei der entgeltlichen Bereitstellung von Testsiegeln an Ärzte strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel zu stellen sind (Az. I ZR 130/25).

Die Wettbewerbszentrale klagte gegen den Verlag der Zeitschrift FOCUS GESUNDHEIT. Dieser veröffentlicht jährlich Ärztelisten und verleiht den darin aufgeführten Ärzten Siegel wie „FOCUS Top Mediziner“ oder „FOCUS Empfehlung“. Gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr dürfen die Ausgezeichneten diese Siegel für ihre Werbung verwenden. Die Klägerin beanstandete nicht die Veröffentlichung der Ärztelisten selbst, sondern die entgeltliche Vergabe der Siegel. Sie war der Auffassung, dass das zugrunde liegende Bewertungsverfahren nicht ausreichend nachvollziehbar sei und die Siegel den Eindruck einer objektiven Qualitätsauszeichnung vermittelten, obwohl sie u. a. auf Empfehlungen von Kollegen, Selbstauskünften der Ärzte und Patientenbewertungen beruhten. Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben und das Oberlandesgericht sie abgewiesen hatte, befasste sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall.

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück. Es handele es sich bei den Siegeln um gesundheitsbezogene Testlogos. Für solche Werbeaussagen würden besonders strenge Anforderungen an ihre Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gelten, da Verbraucher Angaben zur Gesundheit regelmäßig besonderes Vertrauen entgegenbringen. Das Berufungsgericht habe nicht ausreichend geprüft, ob das Bewertungsverfahren diesen Anforderungen genügt. Es sei u. a. ungeklärt geblieben, nach welchen Kriterien die Auswahl der Ärzte erfolgte und in welchem Umfang Selbstauskünfte der Ärzte das Ergebnis beeinflusst hätten. Auch der Umstand, dass eine frühere Auszeichnung bereits für eine erneute Aufnahme in die Ärzteliste ausreichen konnte, hätte näher geprüft werden müssen. Zudem könnten die Siegel irreführend sein, weil sie eine uneingeschränkte Qualitätsauszeichnung vermitteln, ohne erkennen zu lassen, auf welchen Kriterien und subjektiven Bewertungen sie beruhen. Dadurch könne der Eindruck entstehen, die Auszeichnung beruhe auf einer objektiven fachlichen Prüfung. Schließlich stellte der Bundesgerichtshof klar, dass zwar die Veröffentlichung der Ärztelisten als journalistische Tätigkeit von der Pressefreiheit geschützt sei. Die entgeltliche Vergabe der Siegel an Ärzte stelle jedoch eine geschäftliche Handlung dar und unterliege deshalb den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

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